Leserbrief zum Artikel vom 30.10.2019: „Boule: BI startet Bürgerbegehren“
Schaumburger Nachrichten – gedruckt 02.11.2019.
Ein Bürgerbegehren hat eine aufschiebende Wirkung!
In dem entsprechenden Artikel wird der Lauenauer Gemeindedirektor Sven Janisch wie folgt zitiert: „Janisch betont: Ein Bürgerbegehren habe allerdings auch keine aufschiebende Wirkung.“ Dazu ist im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) § 32 Absatz 7 Folgendes zu lesen: „Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, so darf bis zu dem Tag, an dem der Bürgerentscheid stattfindet, eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht mehr begonnen werden…“ Das ist eine eindeutige und klare Aussage. Ich bin dafür, den Bürgern und Bürgerinnen die Wahrheit zu vermitteln.
Dieter Meimbresse
Im Grund 2
31867 Lauenau